Schutz gegen Rückstau aus dem Abwassernetz

Die verschiedenen „Starkregen“ in der letzten Zeit und die teilweise überfluteten Keller geben Anlass, erneut auf die Sicherung der Häuser gegen Rückstau aus dem Kanal hinzuweisen.

Durch den Rückstau entstehen dem Hauseigentümer oft sehr große Schäden. Dabei kann er sie vermeiden, wenn er sein Haus entsprechend den heutigen technischen Möglichkeiten und den geltenden Vorschriften gesichert hat. Zudem ist er nach geltendem Recht für alle Schäden haftbar, die auf dem Fehlen dieser Sicherungen beruhen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Entwässerungssatzung der jeweiligen Gemeinde und in den Vorschriften „DIN 1996 – Grundstücksentwässerungsanlagen“.

Das Kanalnetz einer Gemeinde kann nicht darauf ausgerichtet werden, dass es jeden Starkregen oder Wolkenbruch sofort ableiten kann. Die Rohre der Kanalisation würden sonst so groß und so teuer werden, dass Bürger, die sie ja über Abwassergebühren mit bezahlen müssen, unvertretbar belastet würden. Deshalb muss bei solchen starken Regen eine kurzzeitige Überlastung des Entwässerungsnetzes und damit ein Rückstau in die Grundstücksentwässerungsanlage in Kauf genommen werden. Dabei kann das Wasser des Kanals aus den tiefer gelegenen Ablaufstellen (Gully, Ausgüsse, Waschmaschinenanschlüsse usw.) austreten, falls diese Ablaufstellen nicht vorschriftmäßig gesichert sind. Auch wenn es bisher noch niemals zu einem Rückstau kam, kann nicht darauf vertraut werden, dass ein solcher – etwa infolge einer unvorhersehbaren, kurzfristigen Kanalverstopfung – für alle Zukunft ausbleibt.

Die Hauseigentümer sind daher in eigener Verantwortung verpflichtet, alle tiefliegenden Ablaufstellen, vor allem im Keller, mit Rückstauvorrichtungen zu versehen. Alle Räume oder Hofflächen unter der „Rückstauebene“, die im Allgemeinen in Straßenoberkante angenommen wird, müssen gesichert werden.

Bitte beachten Sie dabei folgende Punkte:
1. Alle Revisionsschächte innerhalb der Keller sind mit wasserdichten und druckfesten Deckeln zu versehen, sofern in den Schächten die Leitungen offen verlaufen. Besser sind solche Schächte im Keller überhaupt zu vermeiden.

2. Offene Flächen im Freien (Höfe), die tiefer als die Rückstauebene (meist Straßenoberkante) liegen, können nicht in Regenwassereinläufen (Gully, Hofeinläufen) zum Kanal hin entwässert werden. Es sind Hebeanlagen (Pumpen) notwendig.

3. Alle Einläufe von Schmutzwasser im Kellergeschoss (Bodeneinläufe, Gullys, Waschbecken, Spülbecken, Waschmaschineneinläufe) müssen mit einem von Hand zu bedienendem Rückstauverschluss abgesichert werden. Bei Bodeneinläufen (Gullys) ist der Rückstauverschluss meist im Einlauf eingebaut.

4. Bei jedem abgesicherten Ablauf ist ein dauerhaftes Schild mit folgender Aufschrift anzubringen:„Verschluss gegen Kellerüberschwemmung ! Nur zum Wasserablass öffnen, dann sofort wieder schließen.“

5. In den Bodeneinläufen (Gully) kann neben dem von Hand zu bedienenden Verschluss eine automatische Sicherung eingebaut sein. Eine solche selbsttätige Klappe kann den Rückstau verhindern und stellt eine zusätzliche Sicherheit dar (Rückstaudoppelverschluss). Allein ist ein derartiger automatischer Verschluss nicht betriebssicher.

6. Wenn Ablaufstellen häufig benutzt werden, sind von Hand zu bedienende Rückstausicherungen nicht zweckmäßig. Es sind dann Hebeanlagen (Pumpen) einzubauen. Dabei werden die Abwässer in einem wasser- und gasdichten Behälter gesammelt und von einer Pumpe vor der Einleitung in den Kanal über die Rückstauebene gehoben.

7. WC-Anlagen in den Kellergeschossen dürfen nur mit Hebeanlagen abgesichert werden. Rückstauverschlüsse oder Rückstaudoppelverschlüsse sind hier nicht zulässig.

8. Bäder und Duschen in Kellergeschossen sind nur schwierig mit Rückstausicherung zu versehen. In der Regel sind Hebeanlagen notwendig.

9. Rückstausicherungen in Schächten vor den Anwesen, welche die ganze Leitung zum Kanal absichern sollen, sind unzweckmäßig und werden erfahrungsgemäß nicht geschlossen. Mit diesen Rückstauverschlüssen würden alle WC-Anlagen abgesichert werden und dies ist, wie schon erwähnt, nur mit Hebeanlagen erlaubt. Außerdem wären in diesen Fällen zu prüfen, ob nicht der freie Abfluss der Dachwässer dadurch auch abgeschlossen wird.

10. Alle Anlagen der Rückstausicherung und der Hebeanlagen müssen regelmäßig gewartet werden.

11. Kellerabgänge, das sind Treppen im Freien zum Kellergeschoss, können am unteren Teil vor der Kellertüre mit einem Bodeneinlauf und einer Rückstausicherung versehen werden, wenn kein erheblicher Oberflächenwasserzulauf vorhanden ist und wenn die sich hier ansammelnde Niederschlagswassermenge durch eine Schwelle vom Keller abgehalten wird.

12. Kellergaragen können nicht mit einem Einlauf oder mit einem Rost am oberen und unteren Teil der Abfahrt abgesichert werden. Hier würden bei Rückstau Wasser austreten. Rückstausicherungen sind nicht möglich. Es sind Hebeanlagen notwendig.

13. Drainagen um ein Kellergeschoss dürfen nicht an einen Mischwasserkanal angeschlossen werden. Ein Rückstau aus dem Kanal würde in die Drainage zurück stauen und den Keller durchfeuchten. Eine Absicherung durch Rückstauverschlüsse ist nicht möglich.