Räum- und Streupflichten

Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit gehört zu den wichtigsten Aufgaben von kommunalen Bauhöfen. Im Winter heißt es also, Straßen von Schnee, Eis und Glätte befreien. Doch nicht alle Straßen und Wege sind von der Räum- und Streupflicht des Bauhofs betroffen.
Die winterdienstlichen Pflichten von kommunalen Bauhöfen sind in den Straßengesetzen der einzelnen Bundesländer und der von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrssicherungspflichten geregelt.
Weil es jedoch unverhältnismäßig ist, von einer Kommune zu verlangen, dass sie jeden Einwohner vor jedem Schaden bewahren kann, schränken Gesetze und Rechtsprechung die Verkehrssicherungspflicht auf das Zumutbare ein.
Das heißt:
- Es wird die Leistungsfähigkeit der Kommunen berücksichtigt.
- Die Verkehrssicherungspflicht des Bauhofs tritt erst dann ein, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht mehr selbst in der Lage ist, die Situation trotz besonderer Sorgfalt zu beherrschen.
Die Räum- und Streupflicht unterliegt zudem räumlichen und zeitlichen Einschränkungen sowie der Unterscheidung zwischen Fahrverkehr und Personenverkehr innerhalb und außerhalb der Ortschaft.
Für die Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde ist die Streu- und Räumpflicht in der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) vom 08.02.2021 geregelt. Das betrifft in erster Linie die Bürgersteige. Die Straßenreinigungssatzung kann hier abgerufen werden.
Die Bürgerinnen und Bürger müssen daher als Anlieger Ihren Bereich der Bürgersteige von Schnee und Eis befreien.
Wo und wann muss der Bauhof Eis und Schnee räumen?
Laut Bundesgerichtshof ist der Bauhof nur verpflichtet, Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen.
Was heißt das nun? Was bedeutet „geschlossene Ortslage“, „verkehrswichtig“ und wie wird in diesem Kontext „gefährlich“ definiert?
Die Räum- und Streupflicht des Bauhofs greift erst, ...
Die Räumung und Streuung aller Gemeindestraßen in Bergtheim ist also in erster Linie eine freiwillige Leistung für die Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde.
Der Räum- und Streudienst wird wie folgt durchgeführt:
Montag – Samstag 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Sonn- und Feiertage 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten werden Einsätze nur bei besonderen Gefährdungslagen in Abstimmung mit dem Bürgermeister veranlasst.
Die Straßen der Gemeinde Bergtheim werden im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Bauhofes geräumt. Es kann also durchaus vorkommen, dass je nach Schnee- und Glatteislage, die nicht priorisierten Straßen gar nicht oder nur teilweise geräumt werden.
So lange es die Leistungsfähigkeit der Gemeinde Bergtheim und des Bauhofes erlaubt, werden wir natürlich immer versuchen, so viele Straßen wie möglich in unserer Gemeinde von Schnee und Eis zu befreien.
Ihre Gemeinde Bergtheim

